Mehrwertsteuer Schweiz

Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige Steuer in der Schweiz, die auf fast alle Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie betrifft Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen und spielt eine große Rolle in der Wirtschaft des Landes.

Grundsätzliches zur Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die für die meisten Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette erhoben und letztendlich vom Endverbraucher getragen. In der Schweiz gibt es verschiedene Mehrwertsteuersätze, darunter den Normalsatz, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen.

In der Regel sind Unternehmen und Einzelpersonen, die einen bestimmten Umsatz pro Jahr erreichen, mehrwertsteuerpflichtig und müssen die Steuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entrichten. Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Befreiungen für kleine Unternehmen und bestimmte Dienstleistungen.

Grundlagen der Mehrwertsteuer in der Schweiz

Mehrwertsteuersätze – Ausnahmen von der Besteuerung

Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der Mehrwertsteuer belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von dieser Steuer in der Schweiz ausgenommen.

Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).

Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse Leistungen des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.

Erhöhung der Mehrwertsteuer in der Schweiz ab 2024

Zum 1. Januar 2024 gab es eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz. Bisher galten für den Normalsatz 7,7 Prozent, für den reduzierten Satz 2,5 Prozent und für den Sondersatz für Beherbergung 3,7 Prozent. Alle diese Steuersätze wurden Anfang Januar angehoben. In der Schweiz gelten somit seit dem 1. Januar 2024 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u. a. Exporte) sind, die folgenden Mehrwertsteuersätze:

Normaler Mehrwertsteuersatz: 8,1 %

Der Normalsatz von 8,1 % gilt für alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem reduzierten Satz oder dem Sondersatz für Beherbergung unterliegen. Dies umfasst eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die nicht speziell dem reduzierten oder Sondersatz zugeordnet sind.

Reduzierter Satz: 2,6 %

Ein reduzierter Satz von 2,6 % wird auf bestimmte Waren und Dienstleistungen angewendet, darunter:

  • Wasser in Leitungen (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser)
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
  • Vieh, Geflügel
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken
  • Getreide
  • Medikamente
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
  • Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
  • Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften (ohne gewerblichen Charakter)
  • Bodenbearbeitungsleistungen im Bereich der LandwirtschaftSondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Der Sondersatz von 3,8 % gilt für Beherbergungsleistungen, einschließlich der Unterkunft und möglicherweise angebotener Frühstücksdienstleistungen. Selbst wenn das Frühstück separat in Rechnung gestellt wird, fällt der Sondersatz auf die gesamte Beherbergungsleistung an.

Die Anwendung der verschiedenen Mehrwertsteuersätze richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und erfordert eine genaue Prüfung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sich über die aktuellen Mehrwertsteuersätze informieren und sicherstellen, dass sie ihre steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.

Wer muss die Steuer in der Schweiz bezahlen?

Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100’000 Franken unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Diese Unternehmen müssen sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden und ihre Umsätze jährlich abrechnen. Bei der Anmeldung erhalten sie eine eindeutige Mehrwertsteuer-Nummer, die für steuerliche Zwecke verwendet wird. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen im Ausland, die Leistungen in der Schweiz erbringen, und verpflichtet sie ebenfalls zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften.

Sonderfälle

Es besteht die Möglichkeit für mehrere Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, wie beispielsweise Konzerngesellschaften, ein Gesuch zu stellen, um als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt zu werden. Diese Regelung wird als Gruppenbesteuerung bezeichnet. Dadurch werden Leistungen, die zwischen diesen Unternehmen erbracht werden, nicht besteuert.

Die Frage der Mehrwertsteuerpflicht kann sich nicht nur bei Einzelunternehmen und Gesellschaften stellen, sondern auch bei Dienststellen von Gemeinden, temporären Kooperationsformen wie Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften.

Für Organisatoren von einmaligen Veranstaltungen wie Sport-, Kultur- oder anderen öffentlichen Events gelten ähnliche Bestimmungen. Wenn sie durch den Verkauf von Essen und Getränken, Werbung oder andere Einnahmequellen einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken erzielen, müssen auch sie Mehrwertsteuer abrechnen und sich entsprechend registrieren lassen.

Für gemeinnützige Organisationen oder ehrenamtlich geführte Vereine gelten etwas abweichende Regeln. Sie müssen sich erst ab einem Umsatz von 250’000 Franken für die Mehrwertsteuer anmelden. Diese Regelung zielt darauf ab, kleinere gemeinnützige Organisationen und Vereine von der administrativen Last der Mehrwertsteuerbefolgung zu entlasten, während gleichzeitig größere Organisationen zur Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verpflichtet werden.

UID

Seit dem 1. Januar 2014 wurde die bisher geltende alte sechsstellige MWST-Nummer abgelöst. Seit diesem Zeitpunkt ist nur noch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als gültige MWST-Nummer anerkannt. Die UID Nummer kann online eingesehen werden.

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sind Mehrwertsteuerpflichtige verpflichtet, ihre Mehrwertsteuernummer auf Rechnungen anzugeben. Mit der Einführung der UID muss die Nummer zwingend durch die Ergänzung „MWST“ ergänzt werden.

Die „neue“ MWST-Nummer muss auf Rechnungen wie folgt aussehen: CHE-123.456.789 MWST

Für die Mehrwertsteuer anmelden

Unternehmen, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, müssen sich eigenständig bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Dies erfolgt in der Regel online, wo ein Anmeldeprozess durchgeführt wird. Dabei wird überprüft, ob das Unternehmen die Kriterien für die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. Zudem müssen die Unternehmen angeben, wie sie ihre Mehrwertsteuer abrechnen möchten.

Für kleine Unternehmen, Veranstaltungsorganisatoren oder Vereine besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Pauschalabrechnung der Mehrwertsteuer. Hierbei müssen sie nicht im Detail die eingenommene Mehrwertsteuer und die Vorsteuerabzüge ausweisen.

Die Mehrwertsteuerabrechnung erfolgt in der Regel elektronisch und kann je nach Unternehmen halb- oder vierteljährlich durchgeführt werden. Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt dafür Online-Abrechnungstools zur Verfügung, um den Prozess für die Unternehmen zu erleichtern und zu vereinfachen.

Änderungen ab Januar 2024: Nur noch digital

Ab dem 1. Januar 2024 wurde nicht nur der Mehrwertsteuersatz erhöht, die Anmeldung und Abrechnung der Mehrwertsteuer soll ab Januar 2024 in der Regel elektronisch durchgeführt werden. Gemäß Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer hat der Bundesrat das elektronische Verfahren vorgeschrieben. Die entsprechende Verordnung trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Unternehmen, die bisher ihre Eingaben an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Papierform erledigt haben, erhalten eine Übergangsfrist von einem Jahr, um auf das elektronische Abrechnungssystem umzusteigen. Ab dem 1. Januar 2025 sind alle MWST-pflichtigen Unternehmen verpflichtet, die MWST über das ePortal anzumelden und abzurechnen.

Vorsteuerabzug

Bei Gütern und Dienstleistungen, die direkt an Endverbraucher geliefert werden, muss die Mehrwertsteuer zwar auf der Rechnung ausgewiesen sein, jedoch ist sie bereits im Endpreis enthalten. Im Gegensatz dazu werden im Geschäftsumfeld Nettopreise verwendet, auf die dann die Mehrwertsteuer separat aufgeschlagen wird.

Der Vorsteuerabzug spielt in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle: Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung verschiedene Stationen im Herstellungs- oder Dienstleistungsprozess durchläuft, kann jede dieser Stationen den bereits gezahlten Mehrwertsteuerbetrag abziehen, der von den vorherigen Stationen entrichtet wurde.

Praktisch funktioniert das folgendermaßen: Unternehmen reichen vierteljährlich (manchmal auch monatlich) eine Selbstdeklaration bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein, in der die geschuldete Mehrwertsteuer berechnet wird. Von diesem Gesamtbetrag können dann alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits an die ESTV oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) entrichtet wurden. Die verbleibende Summe unterliegt der Inlandsteuer (Schweizer Mehrwertsteuer).

Der Vorsteuerabzug wird in verschiedene Bereiche unterteilt, darunter:

  1. Grundsatz (Wann ist ein Vorsteuerabzug zulässig?);
  2. Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z.B. bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, für die keine Option zur Versteuerung besteht);
  3. Gemischte Verwendung (Wenn Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für unternehmerische als auch für nicht-unternehmerische Zwecke genutzt werden – eine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich);
  4. Eigenverbrauch oder Einlagebesteuerung (Eine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich);
  5. Kürzung des Vorsteuerabzugs (insbesondere bei Erhalt von Subventionen).

Spezialfall Eigenbedarf

Unternehmer und ihre Familien kaufen gelegentlich Produkte und Dienstleistungen aus ihrem eigenen Geschäft ein, die für sie günstiger sind. Diese werden dann als „Endverbraucher“ ihrer eigenen Produkte betrachtet, wie beispielsweise Kleidung, Computer, Schmuck, Sanitärartikel, Lebensmittel usw. In solchen Fällen dürfen sie die Mehrwertsteuer auf diese Ausgaben nicht abziehen.

Die Unterscheidung zwischen geschäftlichen und privaten Ausgaben gestaltet sich jedoch nicht immer einfach. Besonders bei Naturalbezügen aus dem eigenen Lebensmittelgeschäft oder der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist dies der Fall. Aus diesem Grund sieht die Mehrwertsteuer (ähnlich wie die direkte Bundessteuer) Pauschalabzüge für Unternehmer, ihre Familienmitglieder und Angestellten vor.

In einigen Fällen müssen solche Naturalbezüge entweder als Eigenverbrauch (was eine Korrektur der Vorsteuer erfordert) oder als Leistung (was eine Deklaration als Umsatz und eine Besteuerung zum reduzierten oder normalen Steuersatz erfordert) mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Auch bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand, wie beispielsweise Subventionen oder Fördergelder, ist eine proportional reduzierte Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich. Dies geschieht, um eine unangemessene doppelte Entlastung durch Steuervergünstigungen zu vermeiden.

Vereinnahmtes Entgelt vs. vereinbartes Entgelt

Die steuerpflichtigen Unternehmen haben die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung entweder aufgrund der tatsächlich erhaltenen Zahlungen (nach vereinnahmtem Entgelt) oder aufgrund der Rechnungen an ihre Kunden (nach vereinbartem Entgelt) abzurechnen. Viele Unternehmen bevorzugen die quartalsweise Abrechnung nach vereinbartem Entgelt, da diese Methode auf ihrer Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung basiert.

Ein Nachteil dieses Ansatzes liegt darin, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungsstellung fällig wird, unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich erfolgt, selbst wenn diese erst nach einer gewissen Zeit (z. B. 120 Tage nach Rechnungsstellung) eingeht. Zudem erfordert diese Methode die nachträgliche Korrektur von Rücksendungen und Debitorenverlusten.

Vereinnahmtes Entgelt

Die Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt hingegen eignet sich besonders für Kleinstunternehmen, die keine umfangreiche Debitorenbuchhaltung haben oder nur eine Offen-Posten-Buchhaltung führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Abrechnungsmethode eine Genehmigung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erfordert.

Kontrollen der Mehrwertsteuerzahlungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt stichprobenartige Kontrollen aufgrund der eingereichten MWST-Abrechnungen durch. Eine MWST-Kontrolle vor Ort dient dazu, die steuerpflichtigen Personen gleichberechtigt zu behandeln und sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorschriften ordnungsgemäß angewendet werden sowie die Umsätze und Vorsteuern richtig erfasst werden.

So laufen die Kontrollen ab

Vor einer Kontrolle vor Ort vereinbart der/die Steuerexperte/in Mehrwertsteuer (StEx MWST) telefonisch mit der steuerpflichtigen Person den Zeitpunkt, den Ort und die Dauer der Kontrolle sowie die erforderlichen Unterlagen, die bereitzustellen sind. Diese Vereinbarung wird anschließend schriftlich bestätigt.

Während der Kontrolle verschafft sich der/die StEx MWST zunächst einen Überblick über die Geschäftstätigkeit, die Unternehmensstruktur und die Zuständigkeiten in der Buchhaltung und MWST-Abrechnung.

Dann wird die vollständige Deklaration aller Entgelte, einschließlich Umsätze aus Lieferungen und Dienstleistungen, Verkäufe von Betriebsmitteln, Privatanteile, Bezugsteuer und Eigenverbrauch (bei Einzelfirmen), überprüft. Dabei werden die deklarierten Entgelte mit den tatsächlichen Umsätzen verglichen und eventuelle Differenzen besprochen und korrigiert.

Weitere Prüfungshandlungen umfassen die Überprüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der Buchhaltung, die Prüfung von Rechnungen und Belegen sowie die Überprüfung der Vorsteuerabzüge und spezieller Faktoren wie Leistungsaustausch mit verbundenen Personen und gemischte Verwendung von Ressourcen.

Nach Abschluss der Kontrolle bespricht der/die StEx MWST das Ergebnis mit der steuerpflichtigen Person und gibt gegebenenfalls provisorische Aufstellungen und Berechnungen für Nachbelastungen oder Gutschriften ab. Eine definitive Einschätzungsmitteilung mit Weisung wird der steuerpflichtigen Person anschließend zugestellt.

Gründe für eine Kontrolle

Häufige Anlässe für Nachbelastungen sind nicht abgeklärte Umsatzdifferenzen, nicht erfolgte Vorsteuerkorrekturen, nicht deklarierter Eigenverbrauch (bei Einzelfirmen) und fehlerhafte Vorsteuerbelege. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, um auf systematische Fehler aufmerksam gemacht zu werden.

Zudem muss die steuerpflichtige Person ihre Buchhaltung innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres mit den eingereichten MWST-Abrechnungen abstimmen. Etwaige Differenzen sind der ESTV mit der 5. Abrechnung schriftlich mitzuteilen.

Weitere Informationen für Unternehmen und Bürger

Es ist wichtig, dass Unternehmen und Bürger über die aktuellen Mehrwertsteuervorschriften informiert sind und ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. Dazu gehört die rechtzeitige Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, die Verwendung von Online-Abrechnungstools und die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Eine genaue Kenntnis der Mehrwertsteuer kann Unternehmen dabei helfen, ihre Kosten zu optimieren und potenzielle Risiken zu minimieren.

Fazit: Mehrwertsteuer Schweiz – kein Buch mit sieben Siegeln

Die Mehrwertsteuer spielt eine entscheidende Rolle im Steuersystem der Schweiz und betrifft nahezu alle Waren und Dienstleistungen. Ab Januar 2024 gab es Änderungen bezüglich der Höhe der Mehrwertsteuersätze und der Pflicht zur elektronischen Erfassung der Mehrwertsteuer.

Die Mehrwertsteuer unterliegt verschiedenen Mehrwertsteuersätzen, darunter der Normalsatz, der reduzierte Satz und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen. Zudem gibt es Ausnahmen und Befreiungen für bestimmte Leistungen, wie Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen.

Die Anmeldung und Abrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt in der Regel elektronisch, wobei Unternehmen ihre Umsätze quartals- oder halbjährlich abrechnen können. Der Vorsteuerabzug spielt eine wichtige Rolle für Unternehmen, um die gezahlte Mehrwertsteuer auf Vorleistungen abzuziehen.

Kontrollen der MWST-Zahlungen werden stichprobenartig von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführt, wobei eine Kontrolle vor Ort sicherstellt, dass steuerliche Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. Eine genaue Kenntnis der Mehrwertsteuerregelungen ist für Unternehmen und Bürger entscheidend, um ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und potenzielle Risiken zu minimieren.

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